Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Hersteller einer fehlerhaften Spirale musste Schmerzensgeld zahlen

Sind einem Medizinproduktehersteller fehlerhafte Produktchargen bekannt, muss er auch für mögliche Beeinträchtigungen seiner Kundschaft geradestehen.

Veröffentlicht:

Frankfurt/Main. Frauen kann für die operative Entfernung eines möglicherweise fehlerhaften Intrauterinpessars ein Schmerzensgeld vom Hersteller zustehen. Hat dieser vor Materialfehlern und einer erhöhten Bruchwahrscheinlichkeit in bestimmten Chargen seines Produktes gewarnt, muss er für die operationsbedingten Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigungen der betroffenen Frauen haften, urteilte jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Das Gericht hielt hier ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro für angemessen.

Die Klägerin hatte sich im Jahr 2016 zur Schwangerschaftsverhütung ein Intrauterinpessar einsetzen lassen. Die spanische Herstellerfirma der Spirale gab 2018 einen Warnhinweis heraus, wonach eine bestimmte Charge des Produkts eine erhöhte Bruchwahrscheinlichkeit aufweise. Dazu gehörte auch die Spirale, die der Klägerin eingesetzt worden war.

Bruchstücke unter Vollnarkose entfernt

Bei einer Untersuchung im Jahr 2021 stellte ihre Frauenärztin fest, dass beide Seitenarme der Spirale gebrochen waren. Die Ärztin konnte diese nicht vollständig entnehmen. Erst in einer Klinik konnten der Frau unter Vollnarkose die verbliebenen Bruchstücke operativ entfernt werden. Die Frau verlangte von der Herstellerfirma der Spirale ein Schmerzensgeld von mindestens 7.000 Euro.

Das OLG urteilte, dass die Firma für die operationsbedingten Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin haften müsse. Die Frau habe anhand ihres Patientenpasses nachweisen können, dass die eingesetzte Spirale tatsächlich aus der Charge stammte, bei der vereinzelt Materialfehler und eine erhöhte Bruchwahrscheinlichkeit festgestellt worden waren.

Beschwerden verspätet angemeldet

Für den Schmerzensgeldanspruch könne daher offenbleiben, ob der Bruch der Spirale bereits vor der Untersuchung bei der Frauenärztin oder erst bei dem Entfernungsversuch entstanden sei. Angemessen sei aber nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro. Die Op sei komplikationslos verlaufen. Die von der Klägerin geltend gemachten postoperativen Beschwerden seien erst in zweiter Instanz und damit verspätet vorgetragen worden. (fl)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 17 U 181/23

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